Kinder- und Jugendarmut

Kinder- und Jugendarmut

BDKJ-Landesversammlung 2018


Nach dem Bericht „Soziale Lage in Bayern 2014“ geht es den Menschen in Bayern auch im weltweiten Vergleich und im Vergleich zu den anderen Bundesländern allgemein sehr gut. Dennoch muss zur Kenntnis genommen, dass der Anteil der Kinder und Jugendlichen im SGB II-Bedarfsgemeinschaften[1] in Bayern gestiegen ist. Mehr als 140.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren leben in sogenannten Bedarfsgemeinschaften. 2015 waren damit 7.200 junge Menschen mehr von Armut betroffen als 2011. Die Armutsgefährdungsquote für junge Menschen unter 18 Jahren stieg in den letzten Jahren von 2011 11,6 % auf 12,3 % im Jahr 2015. [2]Die Mehrheit der armen Kinder zwischen 7 und 15 Jahren sind mehr als drei Jahre auf Grundsicherung angewiesen und wachsen damit einen langen Zeitraum in Armut auf.

Neben den materiellen Folgen von Armut sind für die Heranwachsenden damit auch negative Auswirkungen in Bezug auf ihre gesellschaftliche Teilhabe, Zugang zu Bildungs-, Betreuungs- und Freizeitangeboten sowie die gesundheitliche Entwicklung verbunden.

Um Armut von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden fordert der BDKJ Bayern

  • jedes Kind und jeder Jugendliche braucht eine Kindergrundsicherung von mindestens 600,- € pro Monat[3]. Damit diese Grundsicherung eine gerechte Wirkung zeigt, soll sie für die Eltern einkommenssteuerpflichtig sein.
  • die außerschulische Kinderbetreuung und -erziehung ist schrittweise kostenfrei zu gestalten.
  • die Teilnahme an Angeboten der Jugendarbeit ist unbürokratisch für finanziell Benachteiligte zu ermöglichen.
  • ein kostenfreies, warmes und gesundes Mittagessen in Kindertageseinrichtungen und in der Ganztagsschule.
  • Die verschärften Sanktionen für unter 25-jährige im Hartz IV-bezug abzuschaffen.
  • die Übernahme von Fahrtkosten zu Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Erziehung und Bildung, zu Schule und Hochschule.
  • Förderung des sozialen Wohnungsbaus damit sich Familien ein adäquates Wohnen leisten können.

[1] Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft spielt eine wesentliche Rolle bei der  Berechnung des Hartz-4-Regelsatzes und bei der Prüfung, ob jemand Anspruch auf Sozialleistungen hat. In § 7 Abschnitt 2 Sozialgesetzbuch II ist definiert wer dazu gehört: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, im Haushalt lebende Kinder und Personen, bei denen nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

[2] Vgl. Bayerischer Landtag (2017): Drucksache 17/16139, Bertelsmannstiftung (2016): Factsheet. Kinderarmut. Kinder im SGB-II-Bezug, Bayerischer Landtag (2017): Drucksache 17/16529

[3] Vgl. Bündnis Kindergrundsicherung (2018): „Aktuell beträgt die Höhe des verfassungsrechtlich notwendigen Existenzminimums 619 Euro monatlich. Sie setzt sich aus der Höhe des sächlichen Existenzminimums (399 Euro) und dem Freibetrag für die Betreuung und Erziehung bzw. Ausbildung …(220 Euro) zusammen.“ www.kinderarmut-hat-folgen.de